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Geschäftsordnung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung gemäß § 8 der Institutssatzung

§ 1 GO Institutspersonal

I.
Im Hinblick auf § 3 Ziff. 1 der Institutssatzung führt die gem. § 5 der Institutssatzung gewählte Institutsleitung eine Liste des Institutspersonals.

II.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in den Kreis des Institutspersonals aufgenommen werden, wenn sie bei der Institutsleitung beantragen, eigene Forschungsarbeiten in das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung einzubringen.

III.
Die Institutsleitung entspricht dem Antrag, wenn die Forschungsarbeit den satzungsgemäßen Aufgaben des Instituts gem. § 2 Institutssatzung entspricht und keine Hinderungsgründe bestehen, die sich z.B. aus ethischen oder methodischen Bedenken gegen das Forschungsvorhaben ergeben können.

IV.
Mit der Aufnahme in den Kreis des Institutspersonals stimmt die oder der Aufgenommene zu, dass ihr oder sein Name und ihre oder seine Forschungsarbeiten und Publikationen in Berichten, Tätigkeitsnachweisen etc. genannt werden. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Institut für die Nennung des Namens uns solcher Forschungsarbeiten und Publikationen, die in das Institut eingebracht worden waren.

V.
Mit der Aufnahme in den Kreis des Institutspersonals ist kein Anspruch auf Teilhabe an den Ressourcen und Einrichtungen des Instituts verbunden. Darüber entscheidet die Institutsleiterin bzw. der Institutsleiter gem. § 5 Ziff. 2 der Institutssatzung.

VI.
Ein Mitglied des Institutspersonals scheidet aus dem Institut aus, wenn das eingebracht Forschungsvorhaben endet, bzw. mit dem Ausscheiden aus der Institutsleitung gem. § 5 der Institutssatzung bzw. mit der Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstvertrages, auf dem die Zugehörigkeit zum Institutspersonal beruhte.

VII.
Die Zugehörigkeit zum Institutspersonal kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der Institutsleitung gekündigt werden. Soweit die Mitgliedschaft zum Institutspersonal auf einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruht, ist dies nur bei einer wirksamen Kündigung dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses möglich.

§ 2 GO Mitglieder des Instituts

I.
Im Hinblick auf § 3 Ziff. 2 der Institutssatzung führt die gem. § 5 der Institutssatzung gewählte Institutsleitung eine Liste der stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Institutsmitglieder.

II.
Die Institutsleitung soll der Mitgliederversammlung gem. § 3 Ziff. 2 S. 2 der Institutssatzung nur solche Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zur Mitgliedschaft im Institut vorschlagen, die nachhaltig zur Aufgabenerfüllung des Instituts beigetragen haben und dies auch für die Zukunft erwarten lassen. Entsprechendes gilt für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Hochschulen und Praktikerinnen und Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung.

§ 3 GO Leitung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten

I.
Mitglieder des Institutspersonals leiten die Forschungs- Entwicklungs- oder Publikationsprojekte, die sie in das Institut eingebracht haben, grundsätzlich selbst und in eigener wissenschaftlicher Verantwortung. Dies gilt nicht für Mitglieder des Institutspersonals, deren Mitgliedschaft auf einem Dienst- oder Arbeitsvertrag beruht. Insoweit gilt § 7 der Institutssatzung.

II.
Im Übrigen entscheidet die Institutsleitung einvernehmlich über die Leitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekten.

III.
Die Leiterinnen und Leiter von Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekten entscheiden in eigener Verantwortung unter Beachtung aller einschlägigen rechtlichen Regelungen über Mittel und Ressourcen, die für das jeweilige Projekt von dritter Seite zur Verfügung stehen. Über einen angemessenen overhead bzw. Kostendeckungsbeitrag soll Einvernehmen mit der Institutsleitung hergestellt werden.

IV.
Vorschläge der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Ziff. 1 der Institutssatzung sind bei der Vorbereitung und Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekten ernsthaft in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht bindend.

V.
Mitglieder des Institutspersonals, die Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekten leiten, sollen möglichst an der Mitgliederversammlung des Instituts teilnehmen. Sie werden auch dann, wenn sie nicht Mitglieder des Instituts sind, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen. Sie sollen ihr jeweiliges Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekt oder –vorhaben der Mitgliederversammlung selbst vorstellen.

VI.
Die Institutsleitung ist jederzeit berechtigt, von den Mitgliedern des Institutspersonals, die Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekte leiten, Auskunft über den Stand eines Projektes zu verlangen. Soweit Schwierigkeiten oder Verzögerungen auftreten, sollen die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter rechtzeitig mit der Institutsleitung Kontakt aufnehmen, um Lösungen zu besprechen und Schaden vom Institut abzuwenden.

VII.
Die Leiterinnen und Leiter von Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationsprojekten sind verpflichtet, der Institutsleitung für die nach § 10 der Institutssatzung vorgesehenen Berichte rechtzeitig Entwürfe zu den von ihnen geleiteten Projekten vorzulegen und die Erstellung der Berichte jederzeit durch Auskünfte, Vorlage von Dokumenten etc. zu unterstützen.

§ 4 GO Institutsleitung

I.
Die Mitglieder der Institutsleitung informieren sich über die Entwicklung des Instituts, seiner Projekte und Vorhaben. Auftretende Schwierigkeiten lösen sie möglichst einvernehmlich unter Achtung der jeweiligen Stellung als Projektleiterin oder –leiter.

II.
Soweit Entscheidungen von der Institutssatzung oder dieser Geschäftsordnung in die Hände der Institutsleitung gelegt sind, treffen die Mitglieder der Institutsleitung diese einvernehmlich. In Fällen hoher Dringlichkeit hat die Institutsleiterin bzw. der Institutsleiter, im Falle ihrer oder seiner Abwesenheit ihre oder seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ein Eilentscheidungsrecht.

III.
Falls ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, gilt ein Antrag oder eine Entscheidung als abgelehnt. Ist es jedoch nach der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zwingend erforderlich, dass eine positive Entscheidung getroffen wird, wie zum Beispiel hinsichtlich der Einberufung der Mitgliederversammlung und ihrer Leitung, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

IV.
Die Institutsleitung ist gem. § 8 S. 2 der Institutssatzung berechtigt, diese Geschäftsordnung einvernehmlich jederzeit abzuändern. Die Institutssatzung ist zu beachten. Änderungen der Geschäftsordnung sind schriftlich zu dokumentieren, von den Mitgliedern der Institutsleitung zu unterschreiben und bei der Leitung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu hinterlegen.